Satzung (alt)
Hundefreunde Illatosut e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Hundefreunde Illatosut e.V.
(2) Er hat den Sitz in Fürth.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Darmstadt eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen
Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Zweck des Vereins ist, in Not geratenen Hunden in Ungarn zu helfen, ein lebenswürdiges
Dasein zu erhalten.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Rettung gefährdeter Hunde aus den
Tötungsstationen in Ungarn.
(3) Der Verein Hundefreunde Illatosut e.V. ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral
und bekennt sich zur “Freiheitlich, demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik
Deutschland”.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt
werden.
(5) Barauslagen, Reisekosten und sonstige Spesen können im Einzelfall aufgrund eines
Beschlusses des Vorstandes erstattet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele
unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch
deren Auflösung.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle unter Einhaltung einer
Frist von 4 Wochen zum Jahresende.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, oder trotz
Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine ¾ Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Bei Beendigung (durch Ausschluss, Tod oder Auflösung) der Mitgliedschaft während des
laufenden Kalenderjahres besteht kein Anspruch auf Erstattung des Mitgliedsbeitrages.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem / der 1. Vorsitzenden
dem / der 2. Vorsitzenden
dem Kassenwart / der Kassenwartin
dem / der Schriftführer(in)
b) sowie bis zu 5 Beisitzern.
Der / die 1. Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2
Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt
seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Vorstandssitzungen finden vierteljährlich mindestens einmal statt. Vorstandssitzungen sind
beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich
oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und zu unterzeichnen.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied mit
Stimmrecht, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung regelt durch Beschlußfassung alle Angelegenheiten, die nicht dem
Vorstand vorbehalten sind.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand
schriftlich (per Post oder Email) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt bei postalischer Versendung mit dem auf
die Absendung der Einladungsschreiben folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.
Bei Versendung der Einladungsschreiben per Email beginnt die Frist mit dem Tag der
Versendung.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 % aller Vereinsmitglieder hat der
Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrages ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung
des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen
werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
(5) Die Mitgliederversammlung ist in der Regel nichtöffentlich. Der Vorstand kann jedoch die
Einberufung einer öffentlichen Mitgliederversammlung beschließen, worauf in der schriftlichen
Einberufung hinzuweisen ist.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend oder benennt
der Vorstand bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden keinen Versammlungsleiter aus
seiner Mitte, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer
geführt. Ist ein solcher nicht im Amt oder nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter
einen Protokollführer.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden in der Regel offen durch Handaufheben
getroffen. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel
der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für eine
Satzungsänderung und einen Beschluss über die Auflösung des Vereins ist jedoch eine
Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters
und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Dem
Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde
Bestimmung anzugeben. Die Mitglieder können das Protokoll der Mitgliederversammlung am
Vereinssitz einsehen. Ferner können die Mitglieder eine Ausfertigung des Protokolls in
elektronischer Form oder – gegen Erstattung der Portokosten - auf dem Postwege anfordern.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Abstimmung auf der Mitgliederversammlung notwendig. Hier
ist eine ¾ Mehrheit erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der vorgesehene neue
Satzungstext beigefügt wird.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Kassenprüfung
Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines
Geschäftsjahres von bis zu 2 Kassenprüfern/innen zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig zu
erfolgen, dass in der Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse
des Vereins erstattet werden kann. Die Kassenprüfer/innen müssen die Fähigkeit besitzen,
eine ordnungsmäßige Buchführung zu verstehen. Die Kassenprüfer/innen können jederzeit Einblick
in die Vermögensverhältnisse nehmen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Einstimmigkeit der Mitglieder erforderlich.
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Weinheim und Umgebung e.V., der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Wenn der Tierschutzverein Weinheim und Umgebung e.V. zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung
nicht mehr bestehen sollte oder nicht mehr steuerbegünstigt sein sollte, fällt das Vermögen des
Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.
Die geänderte Satzung
finden Sie hier:
